Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten rund 1,1 Millionen Personen im Ruhestand den sogenannten Grundrentenzuschlag. Dieser soll das Einkommen von Menschen mit langen Pflichtversicherungszeiten und dennoch überschaubaren Renten verbessern.
Kein separater Antrag nötig
Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden. Wenn ein Anspruch besteht, zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag automatisch mit der Rente aus. Bereits seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Anträgen, ob Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Zeitgleich startete die Prüfung der rund 26 Millionen bestehenden Konten. Wer Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag hat, wurde entsprechend informiert.
Unterstützung ohne Abzüge
Darüber hinaus wurde der Zuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt. Das heißt, die Förderung steht Betroffenen in voller Höhe zur Verfügung. Das Problem: „Da die Steuerbefreiung erst Ende letzten Jahres eingeführt wurde, war die Deutsche Rentenversicherung Anfang dieses Jahres noch nicht in der Lage, die elektronischen Daten korrekt an das Finanzamt zu übermitteln“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Darum berechnen Finanzämter derzeit trotz der Gesetzesänderung noch Steuern auf den Zuschlag.
Korrektur läuft bereits
Die gute Nachricht: Laut dem Bund der Steuerzahler arbeitet die Deutsche Rentenversicherung bereits an der Korrektur der falsch überlieferten Daten. Wer aufgrund der fehlerhaften Daten Steuern nachzahlen musste, kann sich also darauf verlassen, dass dieser Umstand korrigiert wird. Bereits bestandskräftig gewordene Steuerbescheide werden durch die Finanzämter geändert. Bis dahin müssen Rentnerinnen und Rentner, die ohnehin nur eine geringe Rente beziehen, mit weniger Geld auskommen.
Daten im Zweifel selbst überprüfen
Der Bund der Steuerzahler rät Ruheständlern mit Grundrentenzuschlag für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 zu prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag für die Bruttojahresrente auch der Grundrentenzuschlag enthalten ist. Bei einer korrekten Übermittlung müsste der Zuschlag gesondert ausgewiesen sein. Ist das nicht der Fall, sollten Rentnerinnen Rentner „in ihren Steuererklärungen ergänzende Angaben machen und auf die Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags hinweisen“, empfiehlt Daniela Karbe-Geßler.
Wie die Höhe des Grundrentenzuschlags berechnet wird und viele weitere Fragen beantwortet der SoVD in seinen FAQs zur Grundrente.